Weiter zum Inhalt

Vereinssatzung

Satzung der Ortsgruppe Unterensingen des Schwäbischen Albvereins

§ 1 Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Unterensingen“. Er hat seinen Sitz in Unterensingen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB). Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist. Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Unterensingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Schutz und die Pflege der Landschaft und der Denkmale, die Förderung des Brauchtums und des Heimatbewusstseins sowie der kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, die Pflege der heimischen Mundart, die Förderung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung, die Jugend- und Familienarbeit sowie die Förderung der Umweltbildung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung und Pflege des Wanderns und damit verbundener sportlicher und kultureller Aktivitäten
  • Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen
  • Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen
  • Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen
  • Ausbildung von Wanderführern sowie Fachwarten für Naturschutz und Wanderwege
  • Anlage und Pflege von Wanderwegen, Biotopen, Landschafts- und Naturschutzgebieten
  • Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen
  • Organisation von Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen
  • Förderung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen
  • Partnerschaftspflege mit vergleichbaren gemeinnützigen Vereinen im In- und Ausland

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder sind in der Regel Bewohner von Unterensingen, die dem Schwäbischen Albverein e.V. angehören. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Ein Austritt ist zum Jahresende möglich, schriftlich einzureichen bis spätestens 30. September.

§ 4 Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung.

§ 5 Uneigennützige Zwecke

Der Verein arbeitet selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung

Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 7 Begünstigungseinschränkung

Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

§ 8 Vermögenszuwendung

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart.

§ 9 Organe des Vereins

Organe sind die/der Vorsitzende, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung. Wahlen der Organe erfolgen durch die Mitgliederversammlung, Fachwarte und Abteilungsleiter werden vom Ausschuss gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ämter werden ehrenamtlich oder gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung ausgeübt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Einladungen erfolgen über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterensingen mit einer Frist von 14 Tagen. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind möglich, außer für Vereinsauflösungen. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.

§ 11 Ausschuss

Der Ausschuss unterstützt Vorstand und Fachwarte und legt den Ortsgruppen-Zuschlag zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12 Abteilungen

Der Ausschuss kann Abteilungen bilden. Mitglieder müssen dem Schwäbischen Albverein e.V. angehören. Abteilungen führen eigene Bücher und unterliegen einer jährlichen Prüfung.

§ 13 Jugendgruppen

Jugendmitglieder können eigene Jugendgruppen nach der Satzung des Gesamtvereins bilden.

§ 14 Familiengruppen

Familienmitglieder können Familiengruppen innerhalb der Ortsgruppe bilden, geregelt nach Satzung und Geschäftsordnung des Fachbereichs Familie.

§ 15 Ehrungen

Langjährige und verdiente Mitglieder können zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 16 Datenschutz

Die Ortsgruppe verarbeitet personenbezogene Daten rechtmäßig und transparent. Sie stellt in einer Datenschutzordnung klar dar, welche Daten verwendet werden und welche Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen wurden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Neufassung tritt am 18.03.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Januar 2000 außer Kraft. Die Satzung wurde am 08.03.2024 beschlossen und vom Präsidenten des Schwäbischen Albvereins e.V. genehmigt.

Mitglied werden WhatsApp